Seit dem 1. Juli 2021 gilt in Deutschland ein neues Assistenzhunde-Gesetz.
Das neue Gesetz ist im BGG verankert.
In § 12e BGB (Behindertengleichstellungsgesetz) steht,
dass Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer*innen,
Besitzer*innen und Betreiber*innen von beweglichen und unbeweglichen Anlagen
und Einrichtungen Menschen mit Behinderung den Zutritt
(zu ihren für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen)
Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung
durch den Assistenzhund verweigern dürfen;
sie trifft eine Duldungspflicht.

Nach § 17 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden.
Sozialleistungen sind alle Leistungen,
die für die soziale Sicherung erbracht werden.
Dazu gehört auch,
dass Assistenzhunde mit in Arztpraxen, Restaurants oder Notaufnahmen genommen werden dürfen.

Die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes darf,
nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz),
nicht untersagt werden, es sei denn,
der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen.
Blindenführhunde sind nach dem SGB V (fünften Sozialgesetzbuch) im § 33 als Hilfsmittel eingestuft. Diese Einstufung als Hilfsmittel macht jedoch keine Aussage über die Zulässigkeit des Mitführens von Blindenführhunden in Krankenhäuser, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen.
Die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG) positioniert sich,
zum Zugang zu Krankenhäusern,
für Assistenzhunde-Teams.
Es besagt,
dass kein Hygienerisiko durch diese speziell ausgebildeten und geprüften Hunde besteht.
In ihrer Regelung bezieht sich die DKG auf ein Schreiben von Herrn Professor Rüden (1996).
In diesem Schreiben führt Prof. Rüden aus, dass aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden in Praxis und Krankenhausräume bestehen.
Dass diese Ausführungen auch heute noch Bestand haben,
haben dem DKG auch zwei namenhafte Mitglieder der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKI) mündlich,
sowie das Robert-Koch-Institut (RKI) schriftlich bestätigt.
Im Jahre 2009 hat die Universitätsklinik Heidelberg eine Anweisung mit vergleichbaren Aussagen gemacht.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestätigt dies und stellte fest,
das grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme eines Assistenzhundes bestehen.
Ein zusammenfassendes Blatt kann man auf dieser Seite des Bundesbehindertenbeauftragten einsehen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestätigte dies und stellte fest, dass grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes bestehen.

Blindenführhunde und Assistenzhunde sind zudem von der grundsätzlichen Anleinpflicht (§ 2 Abs.2 GefHG) unter § 15 GefHG befreit.
Zudem dürfen sie Naturgebiete wie Wälder, Naturschutzgebiete, Badestrände, … betreten, in die sonst keine Hunde dürfen.
Im § 17 des LHundG NRW (Landeshundegesetz) greift das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) diese Ausnahmeregelung auf und spezifiziert diese für NRW.

Ende 2020 wurde der Referentenentwurf des BMAS zum neuen Teilhabestärkungsgesetz veröffentlicht.
Danach hatten Organisationen die Möglichkeit Verbesserungsvorschläge einzureichen,
die dann in den Regierungsentwurf mit eingeflossen sind
und am 03.02.2021 im Bundestag verabschiedet wurde.
Am 09.06.2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz verkündet
und ist zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
In dem Teilhabestärkungsgesetz geht es um den Zugang
zu öffentlichen und privaten Einrichtungen,
und die Ausbildung, Prüfung, sowie Zertifizierung von Assistenzhunden.
Zu finden sind diese Normen in den Paragraphen §§ 12e – 12j BGG.
Besonders wichtig ist,
dass im § 12e BGG „Blindenführhunde und andere Assistenzhunde“ steht.
Dadurch ist die Gleichstellung von Blindenführ- und Assistenzhunden auch aus dem Gesetz ableitbar.
Die Richtlinien des Europäischen Parlaments haben 2017 auch Einzug in die deutsche Politik gefunden und so hat der Bundesrat am 10. Februar 2017 (in seiner 953. Sitzung) festgelegt, dass durch eine Änderung des § 33 SBG V die Möglichkeit geschaffen werden soll Assistenzhunde in das Hilfsmittelverzeichnis (nach § 139 SGB V) aufnehmen zu können.
Zudem sollen rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden damit Assistenzhunde in den Schwerbehindertenausweiseingetragen werden können. Und auch die Notwendigkeit von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für Assistenzhunde wurde festgestellt.

Europäische Politik
Das Europäische Parlament änderte (6.3.2009) die Richtlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, sodass Blindenführ- und Assistenzhunde gleichgestellt sind.
(12b) Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des „Design für Alle“ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde.
Die Richtlinien des Europäischen Parlaments haben 2017 auch Einzug in die deutsche Politik gefunden und so hat der Bundesrat am 10. Februar 2017 (in seiner 953. Sitzung) festgelegt,
dass durch eine Änderung des § 33 SBG V die Möglichkeit geschaffen werden soll Assistenzhunde in das Hilfsmittelverzeichnis (nach § 139 SGB V) aufnehmen zu können.
Zudem sollen rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden damit Assistenzhunde in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können.
Und auch die Notwendigkeit von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für Assistenzhunde wurde festgestellt.
Und wie sieht es in anderen EU-Ländern aus?
Als direktes Nachbarland hat Österreich im § 39 des Bundesbehinderungsgesetz (BBG) geregelt was unter Assistenzhunden zu verstehen ist, aber auch welche Vorraussetzungen erfüllt werden müssen, damit man einen Hund als Assistenzhund bezeichnet.
Um das Gesetz zu spezifizieren und Kriterien und Anforderungen an Assistenzhunde-Teams klarzustellen hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Richtlinien für Assistenzhunde herausgebracht, die bereits am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind.
Das aber auch dieses System seine Fehler hat wird vor allem an den starren Prüfungskriterien deutlich, die nicht auf die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen eingehen.
Zudem klärt dieses Gesetz auch nicht die Frage der Finanzierung von österreichischen Assistenzhunden.